Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Nordstadt e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Karlsruhe und wurde am 18. Oktober 1996 gegründet.

§ 2 Zweck und Ziele
a) Zweck des Vereins ist die Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität der Bürger des Stadtteils Nordstadt und die Wahrnehmung und Vertretung von deren Interessen vor allem im Hinblick auf Umwelt-, Landschafts- und Naturschutz sowie der Förderung von kulturellen Einrichtungen und Veranstaltungen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Veröffentlichungen sowie durch Veranstaltungen zur Information und Diskussion, Vorträge, naturkundliche Führungen und ähnliches. Es werden keine parteipolitischen oder konfessionellen Ziele verfolgt.
b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
c) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
d) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
e) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
f) Tatsächlich entstandener Aufwand kann einem Mitglied entsprechend der Lohnsteuerrichtlinien erstattet werden.

§ 3 Mitglieder
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod.
b) Durch Austritt, er muß dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
c) Durch Ausschluß; den Ausschluß beschließt der Vorstand einstimmig. Er kann erfolgen, wenn das Mitglied gegen den Zweck und die Interessen des Vereins handelt oder seinen finanziellen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das Mitglied Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 4 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich im voraus gezahlt und werden bei Austritt nicht zurückgezahlt.

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlußfassende Organ.

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich zusammen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn wenigstens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand verlangen.

Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit der Tagesordnung, und zwar mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin.

Mitglieder können an der Mitgliederversammlung nur persönlich teilnehmen. Jedes anwesende Mitglied hat nur eine Stimme.

Mitglieder sind nur dann stimmberechtigt, wenn sie mindestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung Mitglied geworden sind.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes, des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer;
b) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
c) Wahl des Vorstandes;
d) Wahl von 2 Kassenprüfern und eines Stellvertreters;
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
f) Änderung der Satzung;
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse über eine Satzungsänderung, die Auflösung des Vereins und über den Ausschluß eines Mitglieds bedürfen einer Mehrheit von Zweidritteln aller abgegebenen gültigen Stimmen.

Über die Mitgliederversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem Vorsitzenden und von der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem/ der Kassenverwalter/in, Schriftführer/in und sieben Beisitzerinnen bzw. Beisitzern.

Zu Vorstandsmitgliedern können nur natürliche Personen aus der Mitgliedschaft des Bürgervereins Nordstadt e.V. gewählt werden.
Die Mitglieder des Vorstandes des Bürgervereins Nordstadt e.V. sollen im Stadtteil wohnen oder arbeiten.

Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende, oder der/die stellvertretende Vorsitzende, gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Der Vorstand ist befugt, Bevollmächtigte einzusetzen.
Dies ist insofern beschränkt, als daß die Erteilung einer Generalvollmacht nicht zulässig ist.

Die Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Sie bleiben bis zur Wahl Ihrer Nachfolger im Amt.
Der/die Vorsitzende beruft nach der Wahl binnen eines Monats eine Vorstandssitzung ein.
Der Vorstand tritt auf Einladung des/der Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens vier Vorstandsmitgliedern zusammen.
Er ist beschlußfähig, wenn außer dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden wenigstens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand trifft seine Entscheidung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Über das Ergebnis der Sitzungen ist ein Protokoll zu fertigen.

§ 8 Satzungsänderungen
Über die Änderungen oder Ergänzungen der Satzung entscheidet eine Mitgliederversammlung durch Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen.

Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, die von Behörden aufgrund der Abgabenordung oder sonstiger Vorschriften verlangt werden.
Die Mitglieder werden hierüber informiert.

§ 9 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Bei Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen an den Stadtjugendausschuss e. V. Karlsruhe zur Förderung von Bildung und Erziehung im Stadtteil Nordstadt.